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Den vollständigen Text des § 3 Fernabsatzgesetz (Widerrufsrecht,
Rückgaberecht) finden Sie im Folgenden:
Fernabsatzgesetz § 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. ie Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs.
1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs icht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der
Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger bei
der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des
Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem
Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung
durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung gestellt werden.
Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem
Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder
der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach §361b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz
2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
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